Anmeldung und Durchführung des Praktikums

Die Anmeldung des 10 CP-Praktikums in der Evangelisch-Theologischen Fakultät erfolgt über den Eingangsfragebogen. Bitte füllen Sie diesen aus und geben ihn unterschrieben bei dem Praktikumsbeauftragten / der Praktikumsbeauftragten der Fakultät ab.

Die Genehmigung des Praktikums durch den/die Praktikumsbeauftragte(n) der Fakultät ist an die Bedingungen für ein Berufsfeldpraktikum geknüpft die auf dieser Seite bzw. auf der Seite des Optionalbereichs nachzulesen sind. Das Praktikum darf nicht vor der Genehmigung begonnen werden.

Spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikums ist ein mindestens dreiseitiger eigenständiger Praktikumsbericht bei der Praktikumsberaterin bzw. dem Praktikumsberater für den Optionalbereich einzureichen, die bzw. der die Durchführung des Praktikums genehmigt hat. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören zudem die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens, die Praktikumszusage der Einrichtung und das Praktikumszeugnis, sowie der ergänzende Praktikumsfragebogen.

Das Praktikum wird – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – nach Abschluss mit 10 CP ausgewiesen. Da Doppelt-Kreditierungen nach ECTS ausgeschlossen sind, muss das Praktikum eine eigenständige Leistung sein und darf daher nicht zugleich in einem der Studienfächer angerechnet werden.



Grundlage dieser Regelungen

Diese Regelungen sind der offiziellen Praktikumshomepage des Optionalbereichs entnommen und für das Fach Evangelische Theologie angepasst/editiert worden.

Quelle: https://www.ruhr-uni-bochum.de/optionalbereich/praktikum.html

Praktikumsbeauftrage der Fakultät

Dr. Christina Eichel (christina.eichel(at)rub.de)


Formulare

Aktuelles:

Die Anmeldung eines Praktikums vor dessen Beginn ist obligatorisch (s. unter Anmeldung und Durchführung des Praktikums). Wenden Sie sich dazu bitte zu den Sprechzeiten an die Praktikumsbeauftragten. Die Anmeldung eines Praktikums dient der vorausgehenden Gewährleistung, dass Ihr Praktikum die Kriterien zur Anrechnung erfüllt (die Anmeldung ist nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Anrechnung Ihres Praktikums, sondern dient dazu, die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit zu überprüfen). Bedenken Sie bei der Auswahl des Praktikumsplatzes, dass ein Berufsfeldpraktikum auch wirklich in einer beruflichen Tätigkeit absolviert werden sollte.

Das Berufsfeldpraktikum in Verantwortung der Evangelisch-Theologischen Fakultät

Im Bereich der Evangelisch-Theologischen Fakultät wird zur Zeit ausschliesslich das 10CP Praktikum ohne Begleitung durch eine Lehrveranstaltung angeboten.

Ein im Rahmen des Optionalbereichs absolviertes Praktikum wird als ein Pflichtpraktikum absolviert.

Die Bedingungen des Optionalbereichs für ein Berufsfeldpraktikum im nächsten Textabschnitt gelten auch für das Praktikum an der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

1. Das Praktikum ist didaktisch in das Bachelor-Studium eingebunden. Es findet aufgrund seiner Zielsetzung in der Regel frühestens in der Mitte des Bachelor-Studiums im In- oder Ausland statt. Jedes Praktikum ist, sofern es für den Optionalbereich als Studienleistung anerkannt werden soll, vor der Durchführung anzumelden und während des Bachelor-Studiums zu absolvieren.

2. Für den Optionalbereich kann nur einmalig ein 10 CP-Praktikum kreditiert und auf dem Diploma Supplement ausgewiesen werden. Die Praktikumsbeauftragten für den Optionalbereich in den Fächern und die Leiterin der Geschäftsstelle beraten jedoch gerne, falls die Absicht besteht weitere Praktika zu absolvieren.

3. Der Praktikumsplatz für ein 10 CP-Praktikum wird selbstständig gesucht. Die Praktikumsbeauftragten für den Optionalbereich in den Fakultäten und Fächern und die Leiterin der Geschäftsstelle des Optionalbereichs sind bereits in dieser Phase beratend tätig. Das Praktikum muss im Vorfeld angemeldet werden. Die / der Praktikumsbeauftragte entscheidet über die Anrechenbarkeit des Praktikums und genehmigt die Durchführung.

4. Als externe Studienleistung unterliegt das 10 CP-Praktikum einer besonderen Qualitätskontrolle, die durch die Praktikumsbeauftragten für den Optionalbereich in den Fakultäten und Fächern und durch die Geschäftsstelle des Optionalbereichs im Auftrag des Gemeinsamen Ausschusses für den Optionalbereich wahrgenommen wird. Das 10 CP-Praktikum hat in der Regel einen Mindestumfang von 240 Stunden Vollzeit im Inland bzw. mindestens 160 Stunden Vollzeit im Ausland, die durchgehend zu absolvieren sind (30 Arbeitstage à 8 Stunden). Die verbleibenden 60 Stunden für das Praktikum im Inland werden für die Praktikumsrecherche, das Bewerbungsverfahren, Vorstellungsgespräche sowie den Praktikumsbericht veranschlagt, die Erläuterung zu den CP für das Auslandspraktikum sind dem entsprechenden Abschnitt zu entnehmen. In Einzelfällen ist es nach Absprache mit der / dem Praktikumsbeauftragten möglich, das Praktikum als Teilzeitpraktikum im In- oder Ausland anzuerkennen. Die Wochenarbeitszeit muss dafür mindestens 8 Stunden betragen (maximal ein Jahr).

Bedingungen für einen Praktikumsplatz

Zentrale Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags auf Praktikumszulassung sind der Fachbezug und die berufspraktische Erfahrung. Im Praktikum sollen Kenntnisse über die Aufgabenstellungen und die Beschaffenheit der Einrichtung sowie die jeweiligen Arbeitsprozesse erworben und die Entwicklung von Perspektiven für das weitere Studium und die spätere berufliche Tätigkeit gefördert werden. Das Praktikum kann bei öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen sowie Unternehmen absolviert werden, deren Tätigkeitsfelder deutlich erkennbare Bezüge zu möglichen Berufsfeldern aufweisen. Bei der Anmeldung des 10 CP-Praktikums wird ein Eingangsfragebogen ausgefüllt; dazu müssen folgende Daten vorliegen: Praktikumsanbieter/in, Kontaktperson, Adresse, Telefonnummer, Homepage / E-Mail, Tätigkeitsfeld. Spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikums ist ein mindestens dreiseitiger eigenständiger Praktikumsbericht bei der Praktikumsberaterin bzw. dem Praktikumsberater für den Optionalbereich einzureichen, die bzw. der die Durchführung des Praktikums genehmigt hat. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören zudem die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens, die Praktikumszusage der Einrichtung und das Praktikumszeugnis. Das Praktikum wird – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – nach Abschluss mit 10 CP ausgewiesen. Da Doppelt-Kreditierungen nach ECTS ausgeschlossen sind, muss das Praktikum eine eigenständige Leistung sein und darf daher nicht zugleich in einem der Studienfächer angerechnet werden.

Als Praktikum kann nur eine Tätigkeit anerkannt werden, die ab dem Zeitpunkt der Einschreibung für den 2-Fächer-Bachelor Studiengang an der Ruhr-Universität Bochum ausgeübt wird.

Praktika in Arbeitsfeldern, für die eine Ausbildung vorgeschrieben ist bzw. die in konkrete Ausbildungsberufe führen (z.B. Reisebüro, Kindergarten), werden nicht anerkannt.

Praktika an Universitäten werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Voraussetzung ist, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant in ein abgeschlossenes Projekt (z.B. Ausstellungs- oder Tagungsvorbereitung, Forschungsprojekt) eingebunden ist und das Praktikum während des Studiums durchgeführt wird. Hilfskrafttätigkeiten werden nicht als Praktikum anerkannt.


Was wird nicht als Praktikum anerkannt?

Nicht anerkannt als Praktikum im Optionalbereich werden vor der Aufnahme eines Studiums absolvierte Praktika, da die Praktika grundsätzlich der Erprobung der Studienerfahrung in der Praxis dienen sollen.

Praktika in Arbeitsfeldern, für die eine Ausbildung vorgeschrieben ist bzw. die in konkrete Ausbildungsberufe führen (z.B. Reisebüro, Kindergarten), werden nicht anerkannt.

Nicht anerkannt wird das bis 2016 zu absolvierende obligatorische Eignungspraktikum für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt.

Nicht anerkannt werden schulische Orientierungspraktika und vergleichbare schulische Praktika, in denen Unterricht und Hospitation im Vordergrund stehen. Für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt soll das außerschulische Berufsfeldpraktikum konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes eröffnen oder Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder gewähren.

Nicht anerkannt werden ferner Ausbildungen und Berufstätigkeiten jeder Art, das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ), der Zivildienst, der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und vergleichbare Tätigkeiten sowie bezahlte Nebenjobs wie auch Hilfskraftstellen.